Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Bayern-Freunde Westhausen e.V.“. Er ist in das Fanclubregister des FC Bayern München eingetragen.

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist in Westhausen.

§ 3 Zweck
Zweck des gemeinnützigen Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, die Förderung der Beliebtheit des FC Bayern München im hiesigen Raum sowie die Förderung der Kameradschaft von Fußballfreunden. Hierzu wird der Verein sportliche Veranstaltungen besuchen und ausrichten und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dafür einsetzen, dass Zusammentreffen von Fußballfreunden bei Spielen und auch anderen Gelegenheiten friedlich und kameradschaftlich verlaufen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet immer am 30.Juni. Zeitraum ist somit 01.07. bis 30.06 des jeweiligen Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste. Mit dem Aufnahmeantrag unterschreibt das Mitglied eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Jahresbeiträge sowie der Tickets und Busfahrkosten.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein und
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einwurfeinschreiben zu übersenden. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnungdurch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
(2) Zum Gesamtvorstand gehören außer den in Absatz (1) bezeichneten Personen der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer sowie 3 Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.

§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der Zeit von Mai bis September eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
(2) Mit der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
d) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Entscheidung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief, per E-Mail, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Weg mit verkörperten Schriftzeichen an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung des Briefes und der Versammlung müssen mindestens 7 Tage liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Die Gebührenhöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Fussballjugend des TSV Westhausen die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Fußballsportes zu verwenden hat.

§ 11 Tickets
(1) Tickets werden beim Kassierer bestellt.
(2) Die Ticket-Verteilung erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangen Bestellungen Die Kosten für Ticket und Bus werden innerhalb 14 Tage nach Eingang der Bestellung eingezogen/abgebucht.
(3) Ein Ticket erst nach Zahlungseingang bestätigt.
(4) Wenn ein Mitglied mehrere Tickets für sich bestellt, werden alle von diesem Mitglied bestellten Tickets bei diesem abgebucht. Das Mitglied hat selber dafür Sorge zu tragen, dass er von seinen Mitbestellern rechtzeitig vor der Abbuchung durch unsere Kassierer das Geld für die jeweiligen Tickets erhält.
(5) Wer sich ein Ticket gesichert hat und kann dann aus irgendeinen Grund nicht an der Ausfahrt teilnehmen, muss selbst nach einem Ersatzteilnehmer für sein Ticket gesorgt werden. Er hat kein Recht auf Erstattung seiner Kosten.
(6) Es darf kein Ticket teurer als der reguläre Preis verkauft werden (z.B. vor dem Stadion oder privat). Wer dies trotzdem machen sollte, wird sofort aus den Fanclub ausgeschlossen!
(7) 5 Tage vor dem Spiel endet der Kartenvorverkauf. Tickets die bis dahin nicht verkauft wurden, werden an den FC Bayern München Zweitverkauf zurückgegeben.
(8) Tickets für Auswärtsspiele werden nur noch auf Anfrage und Anzahlung von jeweils 100 € im Voraus bestellt.

§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutzgrundverordnung
(EU-DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

(3). Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Daten zur Registrierung beim FC Bayern München (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail Adresse), werden an den FC Bayern München weitergeleitet. Der FC Bayern München bittet Sie dann gesondert zur Bestätigung, welches das Mitglied verweigern kann.
(5) Hinweis Nutzung WhatsApp Gruppe Bayernfreunde Westhausen: Wenn Sie WhatsApp auf Ihrem Mobilgerät installieren und nutzen, stimmen Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WhatsApp zu, auf die die FC Bayern-Freunde Westhausen e.V. keinen Einfluss haben. Diese beinhalten unter anderem, dass die WhatsApp Inc. Zugriff auf Telefonnummern und die auf dem Mobilgerät gespeicherten Kontakte erhält. Ebenso werden Daten auf Servern von WhatsApp Inc. gespeichert, die nicht dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen. FC Bayern-Freunde Westhausen e.V., haften nicht für Schäden, die durch Ihre Nutzung der WhatsApp-Plattform entstehen.